Mitgliedschaft
Erfahren Sie mehr über die Mitgliedschaft im Arbeitskreis Stadttaube Worms e. V. Mit einem Mindestbeitrag von monatlich 5 € sind Sie dabei. Machen Sie einen Unterschied im Leben der Stadttauben und helfen Sie uns, Worms sauber zu halten.
Aktive Mitgliedschaft
Durch eine aktive Mitgliedschaft haben Sie die Möglichkeit, sich aktiv für den Tierschutz zu engagieren. Egal, ob beim Eiertausch, bei Infoständen oder auch Sicherung von Tieren, es gibt viel zu tun!
Passive Mitgliedschaft
Eine passive Mitgliedschaft ermöglicht es Ihnen, den Arbeitskreis Stadttaube Worms e.V. finanziell zu unterstützen, ohne aktiv an den Aktivitäten teilnehmen zu müssen. Ihre Beiträge tragen dazu bei, die Arbeit des Vereins langfristig zu sichern.
Vereinssatzung
Satzung Arbeitskreis Stadttaube Worms e. V.
1. Name und Sitz des Vereines, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Stadttaube Worms e. V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Worms.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereines
(1) Der Verein mit Sitz in Worms verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- a) die Errichtung und Pflege von betreuten Taubenschlägen
- b) die Verringerung der Stadttaubenpopulation durch die Verwirklichung des Eiertauschs außerhalb von betreuten Taubenschlägen.
- c) die Aufklärung der Bevölkerung über Stadttauben.
- d) durch Aufklärung und gutes Beispiel, Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern und die Verhütung jeder Tierquälerei, Tiermisshandlung oder Tierausbeutung zu erstreben.
- e) durch Informationsstände und Herausgabe von Informationsschriften über Stadttauben.
- f) gezielte Medienarbeit, um möglichst große Kreise der Bevölkerung über den Missbrauch und die Ausbeutung der Tiere durch den Menschen aufzuklären, Jugendarbeit und öffentliche Veranstaltungen.
- g) die Gewinnung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Kultur und Politik zur Unterstützung der Vereinsziele.
- h) die Zusammenarbeit mit Politik und Behörden, Eingaben und Vorsprachen bei Behörden und gesetzgebenden Körperschaften.
- i) die Zusammenarbeit mit Personen und anderen Organisationen / Gruppen gleicher oder verwandter Zielsetzung und gegebenenfalls Beitritt zu einer den Zielen des Vereines entsprechenden Dachorganisation.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Sterilisation und Ovistop sind keine Alternativen und keine Option, zu den betreuten Taubenschlägen.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereines kann jede (natürliche) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereines in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(4) Der Anteil des austretenden oder ausgeschlossenen Mitglieds am Gesamthandvermögen verbleibt beim Verein.
- 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereines zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat im Voraus den fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
- 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 8. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister (Kassenwart).
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereines obliegen die Vertretung des Vereines nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
- 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereines sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereines bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
- 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f ) die Auflösung des Vereines.
- 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einberufung kann auch elektronisch erfolgen. Die Durchführung der Mitgliederversammlung kann digital erfolgen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Auch diese kann elektronisch erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereines zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereines der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
- 15 Haftung
(1) Für die Durchführung von Geschäften haftet nicht die durchführende Person mit ihrem Privatvermögen, sondern der Verein bis zur Höhe des aktuellen Gesamthandvermögens, soweit dies die aktuellen gesetzlichen Vorschriften ermöglichen.
- 16 Auflösung des Vereines, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereines sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Worms, 06.09.2024